Der SVZ

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Immer wieder Aufbewahrung

Regelmäßig wird seitens des DSB und auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zur Aufbewahrung genauestens zu beachten sind.

Die Rechtsprechung kennt bei selbst nur geringfügigen Verstößen keinen Pardon, wie folgendes Beispiel zeigt: Ein Jäger kommt von einer Jagdreise zurück, auf der er 5 Patronen Jagdmunition in einem Seitenfach seines Koffers transportiert hatte.

Mit diesem Koffer reiste später seine Lebensgefährtin und wird zufällig kontrolliert, wobei die 5 Patronen, die der Jäger vergessen hatte aus dem Koffer zu nehmen, gefunden werden. Die zuständige Waffenbehörde erfährt dies und widerruft WBK und Jagdschein, denn der Jäger sei unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, weil er dieser Verstoß die Annahme rechtfertigt, er gehe mit Munition nicht vorsichtig und unsachgemäß um und verwahre diese nicht sorgfältig. Das Verwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der Behörde an und bestätigt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein weist die Beschwerde des Jägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurück, weil angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition ausgehen, bereits ein einmaliges Versagen die Unzuverlässigkeit begründe.

Auf die in diesem Beschluss vom 6.7.2015 - 4 MB 16/15 - getroffene rechtliche Wertung mag sich jeder seinen Reim machen, ob hier noch die Verhältnismäßigkeit - ein verfassungsrechtlicher Grundsatz ! - gewahrt ist. Auf jeden Fall gilt: Niemand darf sich auch nur ein Augenblicksversagen hinsichtlich der Aufbewahrung leisten, sonst sind die Sportwaffen weg.

Der § 36 des WaffG zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen kann hier eingesehen werden:

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html

 

Quelle: DSB (Deutscher Schützenbund e.V.), Homepage Rubrik "Recht", 17.9.15